Laut Information vom NLWKN in Hannover,

Frau Assing vom 08. Februar 2023:

wurde die Schamadrossel (Copsychus malabaricus) bei der letzten CITES-Konferenz 
in Panama in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgenommen.
Dies bedeutet automatisch die Aufnahme mindestens in Anhang B der für diesen Monat
zu erwartenden EU-Verordnung zur Neufassung der Anhänge der EG-Verordnung Nr.338/97. Dann wird die Schamadrossel bald ebenfalls besonders geschützt sein und damit der
Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung unterliegen. Es wird empfohlen, bei der Frühjahrsmeldung alle im Bestand befindlichen
Schamadrosseln als Vorerwerbstiere mit aufzuführen. Für die in Zukunft noch zu erwerbenden oder zu züchtenden Schamadrosseln
gilt dann natürlich auch die Nachweis- und Meldepflicht.
Sie unterliegt nicht der Kennzeichnungspflicht nach Bundesartenschutzverordnung,
trotzdem ist eine Kennzeichnung mit geschlossenen Zuchtringen zum Nachweis
der Zucht natürlich sinnvoll.

Es genau so zu verfahren, wie bei Chinesischer Nachtigall, Yarellzeisig
und verschiedenen Kardinälen! (beschrieben im Protokoll vom 02.03.2018, siehe unten)

        Abstimmungsgespräch beim NLWKN in Hannover

        am 2. März 2018

 

           Teilnehmer: 

           Herr Leferink, NLWKN

           Herr Borgmeyer, NLWKN

           Werner Kreikenbaum,

           AEV-Gremiumsdelegierter, AZ-Landesgruppe N/B

 

 

1.   Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 13 b) bb) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. Diesem Schutz unterliegen auch alle Mischlinge und Farbmutationen dieser Arten.

             Das heißt, auch alle Mischlinge und Farbmutationen dieser Vogelarten sind              ebenso wie die naturfarbigen Vögel 

kennzeichnungspflichtig und meldepflichtig. 

Anderslautende Meinungen und Informationen (auch des NLWKN in früheren Jahren) entsprechen nicht mehr der Rechtslage.

Vögel, die bisher nicht gemeldet wurden, können nachgemeldet werden.

Die niedersächsischen Behörden verzichten lediglich auf die Durchsetzung der Kennzeichnungspflicht mit Artenschutzringen bei den Exemplaren, die auch für Laien eindeutig als Mischlinge oder Farbmutationen heimischer Waldvögel erkennbar sind.

Diese Vögel können in Niedersachsen auch mit den AZ- oder DKB-Ringen gekennzeichnet werden. So gekennzeichnete Vögel können aber nicht ohne Absprache in andere Bundesländer abgegeben werden.

Deshalb wird empfohlen, grundsätzlich die Artenschutzringe vom ZZF oder BNA zu verwenden. 

 

1.    Zuchtbelege

 

Bei den Zuchtbelegen sind grundsätzlich Formulare zu verwenden, bei denen die Elterntiere einzutragen sind. Eine Formularvorlage steht auf der Homepage des NLWKN und auf der Homepage der AZ-Landesgruppe Niedersachsen/Bremen zum Download zur Verfügung. 

 

Bei Zugangsmeldungen ist eine Kopie des Zuchtbeleges mit einzureichen.

 

Bei Meldung von eigenen Nachzuchten ist der Zuchtbeleg nicht erforderlich.

 

Bei Tierbestandsmeldungen für Mischlinge und Mutationen wird auf die Einreichung des Zuchtbeleges verzichtet.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ringkennzeichnung mit allen Buchstaben und Zahlen vollständig angegeben werden muss. 

 

2.    Ringgrößen 

 

Die vorgeschriebenen Ringgrößen aus Anlage 6 der Bundesartenschutz-verordnung

 

https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/anlage_6.html

 

gelten als Empfehlung.

 

Bei verschiedenen Vogelarten sind hier die Unterarten nicht berücksichtigt.

Von den genannten Ringgrößen kann insbesondere bei Mischlingen oder Vögeln bestimmter Populationen abgewichen werden, wenn die genannten Ringgrößen entweder zu Verletzungen führen würden oder aber so groß sind, dass der Ring sich vom Vogelfuß entfernen lassen würde.

 

             Als pragmatischer Ansatz kann hier auch gelten: 

Ein Ring gilt als passend, wenn er sich beim erwachsenen Vogel nicht   mehr abziehen lässt ! 

3.    Meldepflicht der geschützten Arten aus Anhang B der EG-Verordnung Nr.338/97 

Chinesische Nachtigall, Yarellzeisig, verschiedene Kardinäle, etc. sind meldepflichtig, Es besteht jedoch keine Kennzeichnungspflicht.

 

Da gerade bei den Kardinälen Grünkardinal, Graukardinal, Mantelkardinal 

meldepflichtig sind, Dominikanerkardinal, Roter Kardinal und Zwergkardinal nicht, sollte man sich bei der Haltung solcher Vögel informieren

 

Die Meldung von Zu- und Abgängen sollte genau so erfolgen, wie bei allen anderen geschützten Arten.

 

Es wird empfohlen, diese Vögel auch geschlossen zu beringen, 

um einen sicheren Herkunftsnachweis zu haben.

 

Es sind keine Artenschutz- Ringe erforderlich, geschlossene Verbandsringe AZ, DKB  oder ähnlich reichen aus.

Der Anhang B kann hier eingesehen werden:

 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20141220&qid=1427295246214&from=DE

 

Ob eine Tierart besonders geschützt und damit meldepflichtig ist, lässt sich auch über die Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de bequem recherchieren. Als Suchbegriff sollte immer der wissenschaftliche Artname eingegeben werden.

 

4.    Gehege- und Bestandskontrollen 

Die sporadisch durchgeführten Gehege- und Bestandskontrollen dienen dazu, eine korrekte Bestandsführung sicherzustellen, Ringmanipulationen und Naturentnahmen zu verhindern. Deshalb wird empfohlen, bei Neuzugängen die Ringe mit den Zuchtbelegen/Bescheinigungen auf Vollständigkeit abzugleichen und auf Manipulationsspuren zu achten.

Bei Bedarf können auch DNA-Abstammungstests angeordnet werden.

5.    Quellen

 

Ausführliche Merkblätter stehen im Internet auf der Homepage des NLWKN zur Verfügung:

 

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/internationaler_artenschutz_cites/tierbestandsmeldung/die-meldepflicht-der-bundesartenschutzverordnung-fuer-besonders-geschuetzte-wirbeltiere-45386.html

 

 

 

Psittakose-Verordnung aufgehoben !

 

Beschluss des Bundesrates: 

 

   

Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung

sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung.

 

Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. 

Anzeigepflicht für Gehege

mit besonders geschützten Arten:

Laut telefonischer Nachfrage von Werner Kreikenbaum beim NLWKN, Herrn Lefering am 20.06.2012, gibt es für Tiergehege mit besonders geschützten Arten eine Anzeigepflicht,

siehe §43 im Bundesnaturschutzgesetz von 2009:

Im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Naturschutzgesetz ist das auch im §30 beschrieben:

 

in anderen Bundesländern können andere Regelungen gelten !

 

 

Also ist keine Halte/Gehege-Genehmigung mehr erforderlich, nur noch Anzeigepflicht ! 

 

 

Die Regelungen bezüglich der Bestandsmeldung,

bzw. der Bestandsveränderungsmeldung gelten

weiterhin wie bisher:

 

 

Baurechtliche Vorgaben werden hiervon nicht berührt und sind weiterhin einzuhalten !

Landesgruppe N/B.


seit dem 4. April 2012